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Zurück zur ÜbersichtVorschneller Schufa-Eintrag löst Schadenersatzpflicht nach DSGVO aus
In einer Entscheidung befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Anspruch auf immaterielle Entschädigung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Anlass war im Streitfall ein von einem Mobilfunkunternehmen vorschnell veranlasster Schufa-Eintrag einer Kundin.
Im Streitfall hatte die Kundin ihren Handytarif zu günstigeren Konditionen um 24 Monate verlängert, diese Entscheidung jedoch kurze Zeit später widerrufen. Trotzdem stellte das Mobilfunkunternehmen der Kundin mehrfach Beträge in Rechnung, die diese unter Berufung auf ihren Widerruf aber nicht zahlte. Später veranlasste das Unternehmen einen Eintrag der Kundin bei der Schufa wegen rückständiger Zahlungen. Zwar beantragte das Unternehmen zehn Tage später die Löschung des Eintrags, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schufa-Meldung nicht vorlagen. Jedoch erfolgte die Löschung seitens der Schufa erst ca. zwei Jahre später vollständig. Gegen die von dem Mobilfunkunternehmen erhobene Klage auf Zahlung der angeblich rückständigen Forderungen wehrte sich die Kundin u. a. mit einer Widerklage auf Verurteilung des klagenden Mobilfunkunternehmens zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz i. H. von 6.000 Euro nebst Zinsen.
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage des Mobilfunkunternehmens ab und bejahte den Schadensersatzanspruch der Kundin. Der Mobilfunkanbieter habe seine Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 und Art. 6 DSGVO verletzt, indem die Daten an die Schufa gemeldet wurden, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert waren. Veranlasst ein Mobilfunkunternehmen unberechtigt einen Schufa-Eintrag eines Kunden wegen behaupteter Zahlungsrückstände, habe der Kunde Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO, so die Richter. Daher sprach das Oberlandesgericht der Kundin 500 Euro als Entschädigung zu.
Gegen diese Entscheidung legte die Kundin aber das Rechtsmittel der Revision ein, weil sie eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro begehrte. Ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts im Ergebnis.
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